Schenkungsteuer bei Betriebsvermögen nur einmal abzugsfähig
Der Abzugsbetrag bei der Schenkung von Betriebsvermögen kommt für von derselben Person anfallende Erwerbe innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Betracht. Nämlich für die erste Schenkung. Dabei tritt ein Verbrauch des Abzugsbetrags auch schon dann ein, wenn der Abzugsbetrag bei der ersten Zuwendung nicht in voller Höhe oder infolge der Abschmelzung 0 Euro betrug.
Im Urteilsfall hatte die Schenkerin dem Kläger im Jahr 2012 einen Anteil ihrer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (KG) geschenkt. Sie schenkte ihm im Jahr 2014 einen weiteren Anteil an dieser KG. Beim ersten Erwerb im Jahr 2012 war der Wert der Schenkung so hoch, dass der Abzugsbetrag infolge der Kürzung (nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ErbStG) nur noch 0 Euro betrug.
Abzug nur einmal möglich
Der Abzugsbetrag für das von derselben Person innerhalb von zehn Jahren insgesamt zugewendete begünstigte Vermögen steht nur einmal zur Verfügung. Ist einmal begünstigtes Vermögen zugewendet worden, ist der Abzugsbetrag vollständig verbraucht. Das gilt unabhängig davon, in welcher Höhe er sich bei der Steuerfestsetzung tatsächlich ausgewirkt hat.
Der Kläger erhielt daher für die zweite Schenkung im Jahr 2014 keinen Abzugsbetrag. Der BFH teilt damit die ungünstige Sichtweise der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien.
Privilegien von Betriebsvermögen
Sie wissen: Betriebsvermögen genießt bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer besondere Steuervorteile, so z.B. den gleitenden Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Der Abzugsbetrag findet nur Berücksichtigung bei der Inanspruchnahme der 85%igen Steuerbefreiung. Er beträgt 150.000 EUR. Aber er verringert sich (gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG), wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50% des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags.