Ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken ist für Bauunternehmer wichtig, die Festpreisklauseln anbieten. Gerade in Zeiten steigender Kosten wird das Fixpreis-Modell oft genutzt, um Kunden Preis- und Planungssicherheit zu geben. In den meisten Verträgen gibt es aber AGB-Klauseln, die dennoch einen gewissen Anpassungsspielraum öffnen. Diese Regeln müssen klar eindeutig und begrenzt sein.
Festpreisverträge dürfen durch AGB-Klauseln nicht unterminiert werden. Eine AGB-Klausel, die dem Unternehmer eine unbegrenzte einseitige Anpassung des ursprünglich vereinbarten Festpreises ermöglicht, ist jedenfalls unwirksam, so das Urteil des OLG. Es ist nicht erlaubt, Preisanpassungsklauseln einseitig ohne jede Begrenzung, sei es prozentual oder betragsmäßig, auszuhebeln.
Preisanpassungsklausel richtig formulieren
Will sich die Baufirma gegen das Risiko von Materialpreissteigerungen absichern, muss sie eine wirksame, rechtskonforme und angemessene Preisgleitklausel vereinbaren. Diese muss berücksichtigen, die Preisanpassung an Kostenpositionen zu koppeln. Diese muss der Kunde kennen oder ermitteln können. Die Kostenfaktoren und deren Einfluss für die Gesamtkalkulation sind so aufzustellen, dass der Kunde erkennen kann, wie sich eine Änderung auf den Gesamtpreis auswirkt. Außerdem darf eine Preisanpassungsklausel nur den Zweck haben, gestiegene Kosten auszugleichen. Sie darf nicht den Gewinn erhöhen. Preissenkungen und -steigerungen sind gleichermaßen weiterzugeben.
In dem Fall schloss die Baufirma einen Vertrag zum Bau eines Massivhaus zum Pauschalpreis von rund 300.000 Euro. Im Vertrag hieß es, dass beide Seiten bis Ablauf eines Jahres ab Vertragsunterzeichnung an den vereinbarten Preis gebunden sind, wenn innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss mit den Bauarbeiten begonnen wird. Das Unternehmen teilte den Bauherren dann mit, dass sich der Preis wegen unvorhersehbaren Preissteigerungen um etwa 50.000 Euro erhöhe. Die Bauherren akzeptierten das nicht und forderten das Unternehmen auf, mit den Bauarbeiten zu beginnen. Auf die Weigerung des Unternehmens erklärten die Bauherren die Vertragskündigung und beauftragten eine andere Baufirma mit der Errichtung des Massivhauses zu einem höheren Preis. Die Mehrkosten muss der frühere Vertragspartner ersetzen.